Liebe(r) <<First Name>>,
viele Käufer von Solaranlagen zum Beispiel auf Schuldächern waren von dem Lübecker Verkäufer Frank Rahlf und seiner Deutschen Umweltberatung so überzeugt, dass sie dafür sogar einen Kredit aufnahmen, wie wir berichteten. Frank Rahlf versprach: Die Einspeisevergütung tilge praktisch den Kredit für die Anlage und die Dachmiete, die für 20 Jahre im Voraus zu entrichten war. Doch die Anlagen gingen entweder verspätet ans Netz oder lieferten weniger Strom als in der Prognose. Viele Anleger gerieten in ein Kreditdesaster.
Eine Mängelbeseitigung oder Teilrückzahlung des Kaufpreises nach Jahren wurde von den Verkäufern solcher Anlagen mit dem Argument abgelehnt, die Photovoltaikanlage auf dem Dach sei keine Immobilie und unterliege daher nicht der längeren Verjährungsfrist von 5 Jahren für Mängel am Bau. Falsch, urteilte am 2. Juni 2016 der für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Az. VII ZR 348/13) am Beispiel einer Tennishalle in Bayern. Bei Photovoltaikanlagen auf Dächern gelte sehr wohl die für Arbeiten "bei Bauwerken" geltende lange Verjährungsfrist für Nacherfüllungsansprüche von fünf Jahren, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Zur Begründung teilte uns die BGH-Pressestelle mit: „Die Photovoltaikanlage wurde durch die Vielzahl der verbauten Komponenten so mit der Tennishalle verbunden, dass eine Trennung von dem Gebäude nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist. Darin liegt zugleich eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle, die einer Neuerrichtung gleich zu achten ist. Schließlich dient die Photovoltaikanlage dem weiteren Zweck der Tennishalle, Trägerobjekt einer solchen Anlage zu sein.“ Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller nach § 635 BGB Nacherfüllung verlangen. Nun denn...
Bleiben Sie stark!
Ihre Klara Roth
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